Die Satzung des Deutschen Senioren-ComputerClub-Hamburg e.V. (DSCC-Hamburg)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Senioren-ComputerClub Hamburg e.V.“.
(2) Die Kurzbezeichnung ist „DSCC-Hamburg".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist beim Amtsgericht Hamburg in das Vereinsregister einzutragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung der Tätigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Altenhilfe, sowie Kunst und Kultur.
(2) Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht:
a) Der Verein lehrt und erklärt den Umgang mit Computern sowie die Nutzung der handelsüblichen Software (z.B. Schreibprogramme, Tabellenkalkulation, Internetzugang, Grafiken, Spiele), je nach den vorhandenen Interessen.
  b) Der Verein organisiert und fördert den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder über Probleme der Arbeit mit Computer-Programmen.
c) Der Verein berät seine Mitglieder beim Kauf von Hard- oder Software für den Eigenbedarf.
  d) Der Verein organisiert Veranstaltungen im Bereich der Kunst und der Kultur für Senioren und führt diese durch.
(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (nach § 64.3 AO) ist ausgeschlossen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen.
(4) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre etwaigen Sacheinlagen zurück.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder leisten ihre Arbeit unentgeltlich. Die Vergabe von Honoraren an dritte Personen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Vorstandes und ist an die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gebunden.

§ 4 Finanzen

(1) Die für die Ausstattung und aufgabenorientierte Tätigkeit des Vereins erforderlichen Mittel kommen aus:
  a) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen
  b) Zuwendungen finanzieller oder materieller Art von Mitgliedern oder dritten Personen
  c) Geld- und Sachspenden
  d) Einnahmen aus Publikationen, Lehrgängen etc.
  e) Zuwendungen der öffentlichen Hand
(2) Für den ordnungsgemäßen Umgang mit den Finanzen ist der Vorstand verantwortlich.
Der Verein hat bis zu zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und nehmen zu seiner Entlastung Stellung.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder ab 50 Jahre werden. Frauen und Männer, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben, können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten.
(2) Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und materiell. Sie nehmen als Gäste am Vereinsleben teil, haben aber kein Stimmrecht. Die weiteren Rechte der fördernden Mitglieder werden vom Vorstand im Einzelfall beschlossen, insbesondere die Einschränkung der Möglichkeit, an den Computerkursen des DSCC-Hamburg teilzunehmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrages durch den Vorstand und dauert mindestens 12 Monate. Mit der Aufnahme in den Verein verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt, Ausschluss oder Streichung.
(5) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat  zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei Mitgliedern beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu entscheiden.
(7) Bei der Aufnahme als Vereinsmitglied ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Es besteht ferner eine Jahres-Beitragspflicht. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(8) Fördernde Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selber fest. Er darf den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag nicht unterschreiten.
(9) Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus jeweils am 1.Januar und am 1.Juli fällig.
(10) Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden.

§ 6 Ehrenmitgliedschaften

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Dieser Vorschlag muss auf einer Mitgliederversammlung die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder finden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Geschäftsjahr schriftlich mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Vorlage der Tagungsordnung einberufen.
Die schriftliche Einladung per E-Mail ist zulässig.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens ein Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung beim Vorstand beantragt.
(3) In der Einladung zu einer Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung beschließen soll, ist die beabsichtigte Änderung anzugeben. Satzungsänderungen sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu beschließen.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften anzufertigen, die von 2 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind. Über die Annahme des Protokolls befindet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Vorstandsmitgliedern.
(2) Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:.
  a) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  b) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  c) die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes,
  d) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, anwesend sind. Die Einladung erfolgt in Textform durch ein Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig, wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Auf die Formalie kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären, auf Form und Fristen zu verzichten.
Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person die die Vorstandssitzung leitet.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
(6) Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen.
(7)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Auflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Förderverein des Altenzentrums Ansgar e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchIiche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Hamburg.

Hamburg, im Juni 2023

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