(1) |
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung
und der Altenhilfe, sowie Kunst und Kultur. |
(2) |
Der Satzungszweck wird wie folgt verwirklicht: |
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a) |
Der Verein lehrt und erklärt den Umgang mit Computern sowie die
Nutzung der handelsüblichen Software (z.B. Schreibprogramme,
Tabellenkalkulation, Internetzugang, Grafiken, Spiele), je nach den
vorhandenen Interessen. |
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b) |
Der Verein organisiert und fördert den Erfahrungsaustausch
seiner Mitglieder über Probleme der Arbeit mit Computer-Programmen. |
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c) |
Der Verein berät seine Mitglieder beim Kauf von Hard- oder
Software für den Eigenbedarf. |
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d) |
Der Verein organisiert Veranstaltungen im Bereich der Kunst und der Kultur für Senioren und führt diese durch. |
(3) |
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (nach § 64.3
AO) ist ausgeschlossen. |
(1) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. |
(2) |
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. |
(3) |
Alle Mittel, die dem Verein zufließen, sind an diese
gemeinnützigen Zwecke gebunden, insbesondere sind alle Einkünfte und
Überschüsse den gemeinnützigen Zwecken des Vereins zuzuführen. |
(4) |
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre
etwaigen Sacheinlagen zurück.
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(5) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder leisten ihre Arbeit unentgeltlich.
Die Vergabe von Honoraren an dritte Personen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Vorstandes und ist an die gemeinnützigen Zwecke des
Vereins gebunden. |
(1) |
Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder ab 50 Jahre werden.
Frauen und Männer, die diese Altersgrenze noch nicht erreicht haben,
können dem Verein als fördernde Mitglieder beitreten. |
(2) |
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein finanziell und
materiell. Sie nehmen als Gäste am Vereinsleben teil, haben aber
kein Stimmrecht. Die weiteren Rechte der fördernden Mitglieder
werden vom Vorstand im Einzelfall beschlossen, insbesondere die
Einschränkung der Möglichkeit, an den Computerkursen des
DSCC-Hamburg teilzunehmen. |
(3) |
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen
Aufnahmeantrages durch den Vorstand und dauert mindestens 12 Monate. Mit der Aufnahme in den Verein
verpflichtet sich das Mitglied zur Anerkennung der Satzung. |
(4) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds, Austritt,
Ausschluss oder Streichung. |
(5) |
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 1 Monat zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres. |
(6) |
Der Ausschluss eines Mitgliedes ist von mindestens zwei
Mitgliedern beim Vorstand zu beantragen. Über einen solchen Antrag
hat die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder zu entscheiden. |
(7) |
Bei der Aufnahme als Vereinsmitglied ist eine Aufnahmegebühr zu
entrichten. Es besteht ferner eine Jahres-Beitragspflicht. Die
Höhe der Aufnahmegebühr und die Höhe der Mitgliedsbeiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt. |
(8) |
Fördernde Mitglieder legen die Höhe ihres Beitrages selber
fest. Er darf den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Mitgliedsbeitrag nicht unterschreiten. |
(9) |
Die Mitgliedsbeiträge werden im Voraus jeweils am 1.Januar und
am 1.Juli fällig. |
(10) |
Die Streichung eines Mitglieds aus der Mitgliederliste kann
durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit seinem
Mitgliedsbeitrag länger als 6 Monate in Verzug ist und trotz Mahnung
den Rückstand nicht innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen hat. In der
Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der
Mitgliederliste hingewiesen werden. |
(1) |
Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 7 von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten Vorstandsmitgliedern. |
(2) |
Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Vorstand
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder
von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. |
(3) |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann
der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestimmen. |
(4) |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Aufgaben zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:. |
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a) |
die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
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b) |
die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung, |
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c) |
die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes, |
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d) |
Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern |
(5) |
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Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder,
anwesend sind. Die Einladung erfolgt in Textform durch ein Vorstandsmitglied spätestens eine Woche vor der Sitzung.
Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlussfassung im Rahmen einer Telefon- oder Videokonferenz ist zulässig,
wenn dazu mindestens eine Woche vorher eingeladen wurde. Auf die Formalie kann verzichtet werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes erklären,
auf Form und Fristen zu verzichten.
Die Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes diesem Verfahren zustimmen.
Wird zur Sache unter Beteiligung aller Mitglieder des Gremiums verhandelt und Beschluss gefasst, ist von einem Verzicht auf Form und Frist auszugehen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Person die die
Vorstandssitzung leitet.
Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen.
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(6) |
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Der Vorstand ist berechtigt, auf Verlangen Dritter, insbesondere des Registergerichts oder des Finanzamtes, Satzungsänderungen
zu beschließen. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, solche Änderungen mit satzungsändernder Mehrheit außer Kraft zu setzen. |
(7) |
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Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. |